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STEIN-AGB
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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der STEIN Rauch- und Kochanlagen GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Schriftform
1. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern. Unsere AGB
gelten ausschliesslich und auch für alle künftigen geschäftlichen
Beziehungen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen und
unter Einschluss etwaiger Beratungsleistungen oder ähnlichem, ohne
dass wir jeweils verpflichtet sind, gesondert auf diesen Umstand
hinzuweisen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch
vorbehaltlose Vertragsdurchführung, sofern nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart wird. Ergänzungen, Änderungen oder zusätzliche
Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt wurden.
2. Soweit sich aus diesen
Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und
Definitionen der INCOTERMS 2010.
§ 2
Vertragsschluss
1. Die Lieferungs- und
Preisangebote des Lieferers sowie sonstige technische Beschreibungen
oder Angaben in Angeboten, Prospekten, im Internet und sonstigen
Informationen sind unverbindlich und freibleibend. Angaben in
Angeboten sowie in öffentlichen Äusserungen unsererseits, durch
Hersteller und seine Gehilfen werden nur Bestandteil der
Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug
darauf genommen wird.
2. Ist die Bestellung als Angebot zu
qualifizieren, können wir dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.
Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt ist.
§ 3 Umfang der
Lieferpflicht
Der Liefergegenstand kann im
handelsüblichen Rahmen in der Ausführung gegenüber Mustern und
Verkaufsunterlagen abweichen, soweit dies dem Besteller zumutbar
ist. Massstab für die Zumutbarkeit sind auf Seiten des Bestellers die
Auswirkungen auf den Wert und die Funktionsfähigkeit der Produkte,
auf Seiten des Lieferers technische, insbesondere
produktionstechnische Erfordernisse. Handelsübliche Mengentoleranzen
von bis zu ± 10% sind zulässig. Minderlieferungen in diesem Rahmen
stellen keinen Mangel dar. Bei offenen Minderlieferungen reduziert
sich der Kaufpreis entsprechend, bei verdeckten Minderlieferungen im
Rahmen der Mengentoleranz ist der Besteller zur Entrichtung des
vereinbarten Preises verpflichtet.
§ 4
Preise
1. Die Preise verstehen sich, falls andere
Vereinbarungen nicht getroffen sind, rein netto, EXW (Ex Works = ab
Werk) und schliessen Kosten für Verpackung nicht ein.
2. Wir
behalten uns vor, unsere bei Vertragsschluss geltenden und
vereinbarten Preise, die auf Material-, Lohn-, und Energiekosten
beruhen, für den Fall einer Änderung dieser Kostenfaktoren in der
Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung,
entsprechend anzupassen.
§ 5
Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht schriftlich
anders vereinbart, sind unsere Forderungen innerhalb von 8 Tagen
nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ist Abholung vereinbart,
werden unsere Forderungen innerhalb von 8 Tagen nach Zugang einer
Anzeige der Abholbereitschaft fällig. Der Lieferer ist berechtigt,
Vorkasse zu verlangen. Zahlungen können nur in bar oder per
Überweisung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers erfolgen
und gelten als geleistet, sobald Zahlungseingang zu verzeichnen ist.
2. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur
zahlungshalber und auf Kosten des Bestellers.
3. Wird dem
Besteller eine fällige Zahlung gestundet oder gerät er mit seiner
Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Lieferer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 10 % per anno zu berechnen. Dem Lieferer bleibt der konkrete
Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Der
Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen. Das gleiche gilt für die
Zurückbehaltung wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
5. Gerät der Besteller in
Zahlungsverzug und kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nach einer
ersten Zahlungserinnerung wiederholt nicht nach, werden bei einer
weiteren Mahnung Mahnkosten von mindestens 20 CHF erhoben. Sollten
darüber hinaus im weiteren Verlauf ein Mahnbescheid und/oder das
gerichtliche Mahnverfahren erforderlich werden, sind die Kosten in
jedem Fall voll vom Schuldner zu tragen.
6. Rücksendungen
sind nur mit unserem Einverständnis zulässig. Wir sind nicht
verpflichtet, falsche oder zuviel bestellte Ware zurückzunehmen.
Wird mit dem Besteller trotzdem eine Rücknahme vereinbart, gilt die
Regelung, dass für Ware, die in einwandfreiem Zusatnd bei uns
eintrifft, 80% des Warenwertes gutgeschrieben wird. Rücksendungen
sind frei an den Versender zu schicken. Die Zustellgebühr für unfrei
zugestellte Rücksendungen wird dem Besteller in jedem Fall in
Rechnung gestellt. Rückeinlagerungskosten fallen nicht an, wenn eine
Rücksendung der Ware aufgrund von Falschlieferung durch den Lieferer
erforderlich wird.
§ 6 Lieferung und
Mitwirkungspflichten
1. Der vereinbarte
Liefertermin stellt keinen Fixtermin dar, sofern es nicht
schriftlich ausdrücklich anders vereinbart wird.
2. Ist ein
Lieferzeitraum vereinbart, beginnt dieser, sobald sämtliche
Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle
Bedingungen des Geschäfts einig sind. Die Lieferzeit bezieht sich
auf die Fertigstellung im Lieferwerk.
3. Die Angabe von
Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt
vertragsgemässer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4. Sind
Teillieferungen für den Besteller zumutbar, dürfen diese erfolgen
und berechnet werden.
5. Werden wir selbst nicht beliefert,
obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche
Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Lieferpflicht
frei und können vom Vertrag zurücktreten.
6. Stellt sich
nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine
hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser
Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung
zu verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder
Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht
innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
7. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der
Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des
Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir
unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine
Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen,
unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten
einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein
oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Steht dem Lieferer
Schadenersatz statt der Leistung zu, so ist er berechtigt,
vorbehaltlich des beiden Teilen zustehenden Nachweises eines höheren
oder niedrigeren Schadens, eine Schadensersatzpauschale von 20% des
jeweiligen Bruttorechnungswertes zu verlangen.
§ 7
Verzögerung der Lieferung, unvorhergesehene Ereignisse, höhere
Gewalt
1. Lässt sich die vereinbarte Frist infolge
von uns nicht beherrschbarer Umstände bei uns oder unseren
Zulieferern nicht einhalten, verlängert sie sich angemessen. Über
einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten.
Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der
vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag
zurücktreten, sofern nicht Teillieferung nach § 6 Nr. 4 möglich und
zumutbar ist. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht
verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
2. Im Fall des Lieferverzugs ist der Besteller lediglich
berechtigt, für jede vollendete Woche eine pauschalierte
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des rückständigen
Lieferwertes, maximal jedoch insgesamt 10 % dieses Lieferwertes für
nachgewiesene Verzugsschäden zu verlangen. Der Besteller kann uns
ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens
15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der
Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50% des
eingetretenen Schadens begrenzt.
3. § 7 Nr. 2 gilt nicht,
sofern der Lieferverzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf
einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht,
sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
4.
Bei nachträglicher Änderung der Bestellung oder nicht rechtzeitiger
Mitteilung der für die Ausführung der Lieferung erforderlichen
Angaben des Bestellers gilt § 7 Nr.1 S. 1 entsprechend.
5.
In jedem Fall ist die Haftung auf den Ersatz solcher Schäden
beschränkt, die der Lieferer bei Vertragsabschluss aufgrund von für
ihn erkennbarer Umstände als mögliche Folge der Vertragsverletzung
hätte voraussehen müssen. Der Ersatz entgangenen Gewinns ist
ausgeschlossen.
§ 8 Erfüllungsort,
Gefahrübergang
1. Erfüllungsort ist für den
Lieferer der Auslieferungsort 'ab Werk (EXW)', also entweder das
Lieferwerk oder das Lager, von dem aus die Lieferung oder bei dem
die Bereitstellung zur Abholung erfolgt. Erfüllungsort für die
Zahlung und alle sonstigen Rechte und Pflichten aus dem
Vertragsverhältnis sind CH - 8266 Steckborn.
2. Die Gefahr
geht auf den Besteller über, sobald ihm die Anzeige der
Abholbereitschaft zugegangen ist. Wenn der Lieferer die Auslieferung
übernommen hat, geht die Gefahr mit der Absendung ab Lieferwerk,
bzw. ab Lagerort auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand
durch Verschulden des Bestellers, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, zu dem ihm die Meldung der Abhol- oder
Versandbereitschaft zugeht. Eine Transportversicheung wird nur auf
verlangen und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
§ 9 Beanstandung und Gewährleistung
1. Art und Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich
ausschliesslich aus dem geschlossenen Vertrag. Konstruktions-, Form-
und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf
Forderungen des Gesetzgebers beruhen oder nach neuem Stand der
Technik angebracht sind, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen
unwesentlich oder für den Besteller zumutbar sind. Massstab für die
Zumutbarkeit sind auf Seiten des Bestellers die Auswirkungen auf den
Wert und die Funktionsfähigkeit der Produkte, auf Seiten des
Lieferers technische, insbesondere produktionstechnische
Erfordernisse.
2. Den Besteller trifft im Hinblick auf
Mängel die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit.
Beanstandungen wegen unvollständiger, unrichtiger Lieferung oder
Rügen wegen offener Mängel sind dem Lieferer innerhalb von einer
Woche nach der Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Ein erst später
ersichtlicher Mangel ist spätestens eine Woche nach der Entdeckung
in gleicher Weise anzuzeigen. Spätere Beanstandungen sind
ausgeschlossen.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12
Monate.
4. Aus Sachmängeln, die den Wert und die
Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren
Rechte herleiten. Zur Beseitigung von Mängeln ist der Lieferer nicht
verpflichtet, solange sich der Besteller mit seinen
Vertragsverpflichtungen im Verzug befindet.
5. Weist die
Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur
Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt
nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die
Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten
mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die
Nacherfüllung zu verweigern.
6. Sofern die Nacherfüllung
zwei mal fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen
Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem
Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
oder - in den Grenzen der folgenden Absätze - Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen.
7. Führt ein Sachmangel zu einem
Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es
sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das
Schweizer PrHG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
8. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer
"Kardinalpflicht" beruht, haften wir im Übrigen nur für den
vertragstypischen Schaden. Weitergehende vertragliche und
deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften
deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, und nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für
Sachmängel haften wir bei diesen nur bei ausdrücklicher
Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 10 sonstige Schadensersatzhaftung
1. Die Bestimmungen in § 9 Nr. 7-8 gelten auch für
Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
2. Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht
oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden
Leistungshindernisses beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das
negative Interesse.
3. Für unsere Deliktshaftung gelten die
Bestimmungen in § 9 Nr. 7-8 entsprechend.
4. Soweit unsere
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11
Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der
gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen
Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
einschliesslich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch,
wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der
Saldo gezogen und anerkannt ist. Soweit die Gültigkeit dieses
Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder
Formvorschriften im Land des Bestellers geknüpft ist, ist der
Besteller verpflichtet, den Lieferer darauf hinzuweisen und für
deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen.
2. An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne
vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht
oder vervielfältigt werden, solange dies für den vertragsgemässen
Gebrauch nicht erforderlich ist.
3. Der Besteller ist
berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordentlichen Geschäftsgang zu
veräussern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für
uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil
an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des
Wertes (= Rechnungsbruttowert einschliesslich Nebenkosten und
Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung
oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum
Wert der anderen Waren.
4. Der Besteller tritt uns hiermit
alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräusserung der
Vorbehaltsware gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur
Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen
Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und
sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Auf Verlangen hat
uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die
zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der
Abtretung zu unterrichten.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Rücknahme der Ware
berechtigt. Die Rücknahme oder die Pfändung des Liefergegenstandes
durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Zwecks
Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit
unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu
betreten und die Ware mitzunehmen. Sonstige Rechte des Lieferers
wegen Zahlungsverzuges des Bestellers bleiben unberührt.
6.
Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere
Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die
die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschliessen, bedürfen
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der
Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden
Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
7. Bei
Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit
seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte
beeinträchtigen können.
8. Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach
unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihr
Nennbetrag diese um mehr als 50 % übersteigt.
§ 12
Lizenz
Der Besteller hat das nicht ausschliessliche,
nicht übertragbare und kostenlose Recht, die mit dem gelieferten
Gegenstand gelieferte Software zu benutzen. Der Besteller erkennt
an, dass die Programme und zugehörigen Informationen Eigentum des
Lieferers bleiben und verpflichtet sich, keine Kopien herzustellen,
es sei denn für Archiv- oder Sicherungszwecke. Der Besteller darf
die Programme nur mit der konkret vorgesehenen Maschine benutzen.
Für Schäden aufgrund von Softwareanpassungen durch den Besteller
übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Besteller verpflichtet sich,
den Zugang zu den Programmen auf die Mitarbeiter zu beschränken, die
notwendigerweise mit dem Programm im zugelassenen Umfang arbeiten
müssen.
§ 13 Allgemeines
1. Die
Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Es
gelten ausschliesslich unsere AGB. Entgegenstehende gesetzliche
Regelungen oder AGB des Bestellers werden nicht anerkannt und sind
demzufolge nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir nicht gesondert
widersprechen.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
3. Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem
geschlossenen Vertrag ist am Sitz des Lieferanten. Der Lieferer ist
berechtigt, auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers zu
klagen.
4. Es gelten ausschliesslich und in jedem
Vertragsverhältnis die Bestimmungen des Schweizerischen Rechtes
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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