STEIN-AGB


Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der STEIN Rauch- und Kochanlagen GmbH



§ 1 Geltungsbereich, Schriftform

1. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern. Unsere AGB gelten ausschliesslich und auch für alle künftigen geschäftlichen Beziehungen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen und unter Einschluss etwaiger Beratungsleistungen oder ähnlichem, ohne dass wir jeweils verpflichtet sind, gesondert auf diesen Umstand hinzuweisen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Ergänzungen, Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2010.

§ 2 Vertragsschluss

1. Die Lieferungs- und Preisangebote des Lieferers sowie sonstige technische Beschreibungen oder Angaben in Angeboten, Prospekten, im Internet und sonstigen Informationen sind unverbindlich und freibleibend. Angaben in Angeboten sowie in öffentlichen Äusserungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

2. Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist.

§ 3 Umfang der Lieferpflicht

Der Liefergegenstand kann im handelsüblichen Rahmen in der Ausführung gegenüber Mustern und Verkaufsunterlagen abweichen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Massstab für die Zumutbarkeit sind auf Seiten des Bestellers die Auswirkungen auf den Wert und die Funktionsfähigkeit der Produkte, auf Seiten des Lieferers technische, insbesondere produktionstechnische Erfordernisse. Handelsübliche Mengentoleranzen von bis zu ± 10% sind zulässig. Minderlieferungen in diesem Rahmen stellen keinen Mangel dar. Bei offenen Minderlieferungen reduziert sich der Kaufpreis entsprechend, bei verdeckten Minderlieferungen im Rahmen der Mengentoleranz ist der Besteller zur Entrichtung des vereinbarten Preises verpflichtet.

§ 4 Preise

1. Die Preise verstehen sich, falls andere Vereinbarungen nicht getroffen sind, rein netto, EXW (Ex Works = ab Werk) und schliessen Kosten für Verpackung nicht ein.

2. Wir behalten uns vor, unsere bei Vertragsschluss geltenden und vereinbarten Preise, die auf Material-, Lohn-, und Energiekosten beruhen, für den Fall einer Änderung dieser Kostenfaktoren in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung, entsprechend anzupassen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind unsere Forderungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ist Abholung vereinbart, werden unsere Forderungen innerhalb von 8 Tagen nach Zugang einer Anzeige der Abholbereitschaft fällig. Der Lieferer ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Zahlungen können nur in bar oder per Überweisung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers erfolgen und gelten als geleistet, sobald Zahlungseingang zu verzeichnen ist.

2. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber und auf Kosten des Bestellers.

3. Wird dem Besteller eine fällige Zahlung gestundet oder gerät er mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % per anno zu berechnen. Dem Lieferer bleibt der konkrete Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Das gleiche gilt für die Zurückbehaltung wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug und kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nach einer ersten Zahlungserinnerung wiederholt nicht nach, werden bei einer weiteren Mahnung Mahnkosten von mindestens 20 CHF erhoben. Sollten darüber hinaus im weiteren Verlauf ein Mahnbescheid und/oder das gerichtliche Mahnverfahren erforderlich werden, sind die Kosten in jedem Fall voll vom Schuldner zu tragen.

6. Rücksendungen sind nur mit unserem Einverständnis zulässig. Wir sind nicht verpflichtet, falsche oder zuviel bestellte Ware zurückzunehmen. Wird mit dem Besteller trotzdem eine Rücknahme vereinbart, gilt die Regelung, dass für Ware, die in einwandfreiem Zusatnd bei uns eintrifft, 80% des Warenwertes gutgeschrieben wird. Rücksendungen sind frei an den Versender zu schicken. Die Zustellgebühr für unfrei zugestellte Rücksendungen wird dem Besteller in jedem Fall in Rechnung gestellt. Rückeinlagerungskosten fallen nicht an, wenn eine Rücksendung der Ware aufgrund von Falschlieferung durch den Lieferer erforderlich wird.

§ 6 Lieferung und Mitwirkungspflichten

1. Der vereinbarte Liefertermin stellt keinen Fixtermin dar, sofern es nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart wird.

2. Ist ein Lieferzeitraum vereinbart, beginnt dieser, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Die Lieferzeit bezieht sich auf die Fertigstellung im Lieferwerk.

3. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemässer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4. Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, dürfen diese erfolgen und berechnet werden.

5. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Lieferpflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.

6. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Steht dem Lieferer Schadenersatz statt der Leistung zu, so ist er berechtigt, vorbehaltlich des beiden Teilen zustehenden Nachweises eines höheren oder niedrigeren Schadens, eine Schadensersatzpauschale von 20% des jeweiligen Bruttorechnungswertes zu verlangen.

§ 7 Verzögerung der Lieferung, unvorhergesehene Ereignisse, höhere Gewalt

1. Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten, sofern nicht Teillieferung nach § 6 Nr. 4 möglich und zumutbar ist. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

2. Im Fall des Lieferverzugs ist der Besteller lediglich berechtigt, für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des rückständigen Lieferwertes, maximal jedoch insgesamt 10 % dieses Lieferwertes für nachgewiesene Verzugsschäden zu verlangen. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

3. § 7 Nr. 2 gilt nicht, sofern der Lieferverzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

4. Bei nachträglicher Änderung der Bestellung oder nicht rechtzeitiger Mitteilung der für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Angaben des Bestellers gilt § 7 Nr.1 S. 1 entsprechend.

5. In jedem Fall ist die Haftung auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die der Lieferer bei Vertragsabschluss aufgrund von für ihn erkennbarer Umstände als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Der Ersatz entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.

§ 8 Erfüllungsort, Gefahrübergang

1. Erfüllungsort ist für den Lieferer der Auslieferungsort 'ab Werk (EXW)', also entweder das Lieferwerk oder das Lager, von dem aus die Lieferung oder bei dem die Bereitstellung zur Abholung erfolgt. Erfüllungsort für die Zahlung und alle sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sind CH - 8266 Steckborn.

2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald ihm die Anzeige der Abholbereitschaft zugegangen ist. Wenn der Lieferer die Auslieferung übernommen hat, geht die Gefahr mit der Absendung ab Lieferwerk, bzw. ab Lagerort auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem ihm die Meldung der Abhol- oder Versandbereitschaft zugeht. Eine Transportversicheung wird nur auf verlangen und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

§ 9 Beanstandung und Gewährleistung

1. Art und Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschliesslich aus dem geschlossenen Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen oder nach neuem Stand der Technik angebracht sind, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen unwesentlich oder für den Besteller zumutbar sind. Massstab für die Zumutbarkeit sind auf Seiten des Bestellers die Auswirkungen auf den Wert und die Funktionsfähigkeit der Produkte, auf Seiten des Lieferers technische, insbesondere produktionstechnische Erfordernisse.

2. Den Besteller trifft im Hinblick auf Mängel die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Beanstandungen wegen unvollständiger, unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen offener Mängel sind dem Lieferer innerhalb von einer Woche nach der Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Ein erst später ersichtlicher Mangel ist spätestens eine Woche nach der Entdeckung in gleicher Weise anzuzeigen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

4. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Zur Beseitigung von Mängeln ist der Lieferer nicht verpflichtet, solange sich der Besteller mit seinen Vertragsverpflichtungen im Verzug befindet.

5. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

6. Sofern die Nacherfüllung zwei mal fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden Absätze - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

7. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Schweizer PrHG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

8. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir bei diesen nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 10 sonstige Schadensersatzhaftung

1. Die Bestimmungen in § 9 Nr. 7-8 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.

2. Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

3. Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in § 9 Nr. 7-8 entsprechend.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschliesslich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Land des Bestellers geknüpft ist, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer darauf hinzuweisen und für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden, solange dies für den vertragsgemässen Gebrauch nicht erforderlich ist.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräussern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschliesslich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.

4. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Rücknahme der Ware berechtigt. Die Rücknahme oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. Sonstige Rechte des Lieferers wegen Zahlungsverzuges des Bestellers bleiben unberührt.

6. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschliessen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.

7. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihr Nennbetrag diese um mehr als 50 % übersteigt.

§ 12 Lizenz

Der Besteller hat das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare und kostenlose Recht, die mit dem gelieferten Gegenstand gelieferte Software zu benutzen. Der Besteller erkennt an, dass die Programme und zugehörigen Informationen Eigentum des Lieferers bleiben und verpflichtet sich, keine Kopien herzustellen, es sei denn für Archiv- oder Sicherungszwecke. Der Besteller darf die Programme nur mit der konkret vorgesehenen Maschine benutzen. Für Schäden aufgrund von Softwareanpassungen durch den Besteller übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Besteller verpflichtet sich, den Zugang zu den Programmen auf die Mitarbeiter zu beschränken, die notwendigerweise mit dem Programm im zugelassenen Umfang arbeiten müssen.

§ 13 Allgemeines

1. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Es gelten ausschliesslich unsere AGB. Entgegenstehende gesetzliche Regelungen oder AGB des Bestellers werden nicht anerkannt und sind demzufolge nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir nicht gesondert widersprechen.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag ist am Sitz des Lieferanten. Der Lieferer ist berechtigt, auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

4. Es gelten ausschliesslich und in jedem Vertragsverhältnis die Bestimmungen des Schweizerischen Rechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).